Erläuterungen zur Erfüllung der Voraussetzung


der Hilfsbedürftigkeit gemäß §53 der Abgabenordnung

Für die Höhe der maximal zulässigen Einkünfte sind die Regelsätze der Sozialhilfe eingeteilt nach Regelbedarfsgruppen für sämtliche Haushaltsangehörigen maßgeblich.
Es ergeben sich aktuell folgende Beträge:

  • Alleinstehende oder alleineerziehende Person sowie erwachsene Person von 18 bis 23 Jahren ohne eigenen Haushalt: Einkünfte in Höhe des Fünffachen des Regelsatzes der Sozialhilfe, derzeit EUR 563 (Regelbedarfsstufe 1)
  • Erwachsene Person in Lebensgemeinschaft: Einkünfte in Höhe des Vierfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe, derzeit EUR 506 (Regelbedarfsstufe 2)
  • Erwachsene Person, die in einer stationären Einrichtung untergebracht ist: Einkünfte in Höhe des Vierfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe,derzeit EUR 451 (Regelbedarfsstufe 3)
  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: Einkünfte in Höhe des Vierfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe, derzeit EUR 471 (Regelbedarfsstufe 4)
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren: Einkünfte in Höhe des Vierfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe, derzeit EUR 390 (Regelbedarfsstufe 5)
  • Kinder von 0 bis 5 Jahren: Einkünfte in Höhe des Vierfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe, derzeit EUR 357 (Regelbedarfsstufe 6).


Beispiel:

Beispielrechnung: Ehepaar mit zwei Kindern

Vater (Ehegatte mit gemeinsamer Haushaltsführung)506 € x 4 = 2.024 €
Mutter (Ehegatte mit gemeinsamer Haushaltsführung)506 € x 4 = 2.024 €
Kind, zwölf Jahre alt390 € x 4 = 1.560 €
Kind, vier Jahre alt357 € x 4 = 1.428 €

Persönliche monatliche Brutto-Einkommensgrenze7.063 €