Erläuterungen zur Erfüllung der Voraussetzung


der Hilfsbedürftigkeit gemäß §53 der Abgabenordnung

Für die Höhe der maximal zulässigen Einkünfte sind die Regelsätze der Sozialhilfe eingeteilt nach Regelbedarfsgruppen für sämtliche Haushaltsangehörigen maßgeblich.
Es ergeben sich aktuell folgende Beträge:

  • Alleinstehende oder alleineerziehende Person sowie erwachsene Person von 18 bis 23 Jahren ohne eigenen Haushalt: Einkünfte in Höhe des Fünffachen des Regelsatzes der Sozialhilfe, derzeit EUR 502 (Regelbedarfsstufe 1)
  • Erwachsene Person in Lebensgemeinschaft: Einkünfte in Höhe des Vierfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe, derzeit EUR 451 (Regelbedarfsstufe 2)
  • Erwachsene Person, die in einer stationären Einrichtung untergebracht ist: Einkünfte in Höhe des Vierfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe,derzeit EUR 402 (Regelbedarfsstufe 3)
  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: Einkünfte in Höhe des Vierfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe, derzeit EUR 420 (Regelbedarfsstufe 4)
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren: Einkünfte in Höhe des Vierfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe, derzeit EUR 348 (Regelbedarfsstufe 5)
  • Kinder von 0 bis 5 Jahren: Einkünfte in Höhe des Vierfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe, derzeit EUR 318 (Regelbedarfsstufe 6).


Beispiel:

Beispielrechnung: Ehepaar mit zwei Kindern

Vater (Ehegatte mit gemeinsamer Haushaltsführung)451 € x 4 = 1.804 €
Mutter (Ehegatte mit gemeinsamer Haushaltsführung)451 € x 4 = 1.804 €
Kind, zwölf Jahre alt348 € x 4 = 1.392 €
Kind, vier Jahre alt318 € x 4 = 1.272 €

Persönliche monatliche Brutto-Einkommensgrenze6.272 €